Die Amtssignatur ist die elektronische Signatur auf Ausfertigungen behördlicher Erledigungen (z.B. Bescheid, Ladung) oder sonstiger amtlicher Schriftstücke (z.B. Eingangsbestätigung).
Dadurch ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt. Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt.
Prüfmechanismen für die Signatur und eine Verifikationsmöglichkeit für den Ausdruck müssen von der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke,
- dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Veröffentlichung der Bildmarke
Amtssignatur Veröffentlichung
Prüfung amtssignierter elektronischer Dokumente
Der wesentliche Vorteil des amtssignierten elektronischen Dokumentes ist, dass seine Echtheit jederzeit im Internet unter der Adresse http://pruefung.signatur.rtr.at/ geprüft werden kann.
Prüfung amtssignierter Papierausdrucke
Die Überprüfung erfolgt dabei durch Vorlage des vollständigen Ausdruckes beim Absender des Dokumentes. Vom Absender wird geprüft, ob es sich tatsächlich um seine Erledigung handelt. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Die Vorlage des Ausdruckes an die Behörde kann auf folgende Art erfolgen:
- persönlich
- elektronisch (Scan des Dokumentes) per Mail (gemeinde@schoenberg.gv.at) oder Online-Formular
- postalisch (Original oder Kopie)
Rechtsgrundlage
§ 19 E-Government Gesetz (E-GovG)
§ 20 E-Government Gesetz (E-GovG)